Änderung § 272a SGB V vom 20.07.2021

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§ 272a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 272a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 272a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 272a Sonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2022


vorherige Änderung

 


Überschreitet die Höhe der Liquiditätsreserve nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 die nach § 271 Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Mindesthöhe auf Grundlage der Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 im Jahr 2021, werden die über die Mindesthöhe hinausgehenden Mittel abzüglich der Entnahmen aus der Liquiditätsreserve nach § 271 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 im Jahr 2022 den Einnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2022 zugeführt.




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