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Änderung § 171c SGB V vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 171c SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 171c SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 171c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 171c Aufhebung der Haftung nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung


vorherige Änderung

 


Vom 1. Januar 2009 an haften die Länder nicht mehr nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.

 (keine frühere Fassung vorhanden)