Änderung § 68 SGB V vom 31.03.2022

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§ 68 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2022 geltenden Fassung
§ 68 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68 Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte


(Text neue Fassung)

§ 68 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können die Krankenkassen ihren Versicherten zu von Dritten angebotenen Dienstleistungen der elektronischen Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten finanzielle Unterstützung gewähren. 2 Das Nähere ist durch die Satzung zu regeln.



 
 



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