Änderung § 362b SGB V vom 01.07.2022

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§ 362b SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 362b SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 362b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 362b Nutzung der Telematikinfrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister


vorherige Änderung

 


Wird die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verwendet, gilt § 327 entsprechend.

 



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