Änderung § 418 SGB V vom 12.11.2022

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§ 418 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2022 geltenden Fassung
§ 418 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 418 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 418 Übergangsregelung zum Antragsverfahren zur Ausnahme vom Preismoratorium


vorherige Änderung

 


Für Arzneimittel, die bei Inkrafttreten der Regelung des § 130a Absatz 3c in der Fassung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) bereits im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht waren und zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens nach Inkrafttreten dieser Regelung die Voraussetzungen des § 130a Absatz 3c Satz 3 erfüllten, kann der pharmazeutische Unternehmer den Antrag nach § 130a Absatz 3c Satz 1 bis zum 1. Februar 2023 stellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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