Änderung § 419 SGB V vom 29.12.2022

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§ 419 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung
§ 419 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 419 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 419 Übergangsregelung zur Besetzung der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen


vorherige Änderung

 


§ 79 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung auf Vorstände, deren Mitglieder vor dem 3. Dezember 2022 von der Vertreterversammlung wirksam gewählt wurden.

 



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