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Änderung § 203a SGB V vom 01.01.2023

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§ 203a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 203a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 9 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328

(Text alte Fassung)

§ 203a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld


(Text neue Fassung)

§ 203a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld


(Textabschnitt unverändert)

Die Agenturen für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger erstatten die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a Versicherten entsprechend §§ 28a bis 28c des Vierten Buches.