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Änderung § 424 SGB V vom 27.07.2023

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§ 424 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2023 geltenden Fassung
§ 424 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 424 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 424 Übergangsregelung aus Anlass des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes


vorherige Änderung

 


(1) 1 Auf Vereinbarungen nach § 130a Absatz 8 Satz 1, die bis zum 26. Juli 2023 abgeschlossen worden sind, ist § 130a Absatz 8 Satz 10 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. 2 Auf diese Vereinbarungen ist § 130a Absatz 8 Satz 13 nicht anzuwenden.

(2) Auf Vereinbarungen nach § 130a Absatz 8 Satz 1, für die vor dem 27. Juli 2023 eine Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist oder die bis zum 26. Juli 2023 abgeschlossen worden sind, findet § 130a Absatz 8 Satz 10 bis 12 und Absatz 8a keine Anwendung.


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