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Änderung § 24c SGB V vom 26.03.2024

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§ 24c SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2024 geltenden Fassung
§ 24c SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft


1 Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen

1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,

(Text alte Fassung)

2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

(Text neue Fassung)

2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen,

3. Entbindung,

4. häusliche Pflege,

5. Haushaltshilfe,

6. Mutterschaftsgeld.

2 Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.



(heute geltende Fassung)