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Änderung § 209 SGB V vom 26.03.2024
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§ 209 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2024 geltenden Fassung | § 209 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101 |
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(Textabschnitt unverändert) § 209 Verwaltungsrat der Landesverbände | |
(1) 1 Bei den Landesverbänden der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzungen gebildet. 2 Der Verwaltungsrat hat höchstens 30 Mitglieder. 3 In dem Verwaltungsrat müssen, soweit möglich, alle Mitgliedskassen vertreten sein. (2) 1 Der Verwaltungsrat setzt sich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. 2 Die Versicherten wählen die Vertreter der Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertreter der Arbeitgeber. 3 § 44 Abs. 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von dem Verwaltungsrat der Mitgliedskassen aus dessen Reihen gewählt. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Für den Verwaltungsrat gilt § 197 entsprechend. 2 § 33 Abs. 3, § 37 Abs. 1, die §§ 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 58, 59, 62, 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Abs. 3 und § 66 Abs. 1 des Vierten Buches gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (4) 1 Für den Verwaltungsrat gilt § 197 entsprechend. 2 § 33 Absatz 3, § 37 Absatz 1, die §§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 3, § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die §§ 58, 59, 62, 63 Absatz 1, 3 und 4, § 64 Absatz 3 und die §§ 64a und 66 Absatz 1 des Vierten Buches gelten entsprechend. |
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