Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 318a SGB V vom 26.03.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 DigiG am 26. März 2024 und Änderungshistorie des SGB V

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 318a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2024 geltenden Fassung
§ 318a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 318a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 318a Digitalbeirat der Gesellschaft für Telematik


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 30. Juni 2024 einen Digitalbeirat einzurichten. 2 Dem Digitalbeirat gehören das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an. 3 Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik kann weitere Mitglieder berufen. 4 Bei der Besetzung des Digitalbeirats sind insbesondere auch medizinische und ethische Perspektiven zu berücksichtigen.

(2) Der Digitalbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik bedarf.

(3) 1 Der Digitalbeirat berät die Gesellschaft für Telematik laufend zu Belangen des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie zur Nutzerfreundlichkeit der Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen. 2 Er ist vor der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik zu Angelegenheiten nach Satz 1 zu hören. 3 § 318 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, 5 und 6 gelten entsprechend.