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Änderung § 393 SGB V vom 26.03.2024

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§ 393 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2024 geltenden Fassung
§ 393 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 393 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis


(Text neue Fassung)

§ 393 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. 2 Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere

1. zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnisses,

2. zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 386,

3. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 387 bis 389 in das Interoperabilitätsverzeichnis und

4. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 392.



 
(heute geltende Fassung)