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Änderung § 4b SGB V vom 26.03.2024

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§ 4b SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2024 geltenden Fassung
§ 4b SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4b Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren


(Text alte Fassung)

Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 266, 267, 269 und 287a durch Landesrecht sind ausgeschlossen.

(Text neue Fassung)

Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 266, 267 und 269 durch Landesrecht sind ausgeschlossen.

(heute geltende Fassung)