Änderung § 117a SGB V vom 12.12.2024

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§ 117a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2024 geltenden Fassung
§ 117a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 117a Bundeswehrambulanzen


vorherige Änderung

 


Bundeswehrkrankenhäuser sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten in dem für die Aufgabenwahrnehmung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr erforderlichen Umfang ermächtigt.




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