Änderung § 202a SGB V vom 01.07.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 202a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 202a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 35 Abs. 10 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 202a Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches


(Text neue Fassung)

§ 202a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Zahlstellen müssen ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung bereits vor diesem Zeitpunkt versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher eine Meldung entsprechend § 202 Absatz 1a erstatten, soweit eine Beitragsabführungspflicht besteht. 2 Die Meldung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen. 3 Bei Zahlstellen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 des Elften Buches teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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