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Änderung § 430 SGB V vom 30.07.2026

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§ 430 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2026 geltenden Fassung
§ 430 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228

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§ 430 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 430 Evaluierung


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1 Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert spätestens bis zum 31. Dezember 2030, ob die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) eingeführten Maßnahmen sich als geeignet und ausreichend erwiesen haben, stabilere Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erreichen, ohne die gesundheitliche Versorgung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 zu beeinträchtigen. 2 Es kann einen Dritten mit der Durchführung der Evaluation ganz oder teilweise beauftragen.