Änderung § 7 SGB V vom 03.05.2011

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§ 7 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.05.2011 geltenden Fassung
§ 7 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 03.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung


(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung

1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,

(Text alte Fassung)

2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.

(Text neue Fassung)

2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,

3. nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.


§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.

(2) Personen, die am 31. März 2003 nur in einer Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach den §§ 8, 8a des Vierten Buches erfüllt, und die nach dem 31. März 2003 nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. April 2003 tritt. Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.



 



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