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Änderung § 228 SGB V vom 01.07.2011

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§ 228 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 228 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. 2 Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.

(2) 1 Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. 2 Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)