§ 247 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 247 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 247 Beitragssatz aus der Rente | |
(Text alte Fassung) Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. | (Text neue Fassung) 1 Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. 2 Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte. |