§ 249a SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 249a SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug | |
(Text alte Fassung) Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. | (Text neue Fassung) 1 Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. 2 Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein. |