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Änderung § 85c SGB V vom 01.01.2012

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§ 85c SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 85c SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 85c Vergütung ärztlicher Leistungen im Jahr 2006


(Text neue Fassung)

§ 85c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Krankenkassen, die im Jahr 2006 die Gesamtvergütung erstmalig nach dem Wohnortprinzip gemäß § 83 Satz 1 vereinbaren, ergibt sich der Ausgangsbetrag für die Vereinbarung der Gesamtvergütung jeweils durch die Multiplikation folgender Faktoren:

1. des Betrages, der sich bei der Teilung der für das Jahr 2005 geltenden Gesamtvergütung durch die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ergibt,

2. der Zahl der Mitglieder der Krankenkasse mit Wohnort im Bezirk der vertragschließenden Kassenärztlichen Vereinigung.

Die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Juli 2005 zu bestimmen.



 
(heute geltende Fassung)