§ 146a SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 146a SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 146a Schließung | |
(Text alte Fassung) Eine Ortskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird. § 155, mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 9, und § 164 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Eine Ortskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. 2 Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen. 3 § 155, mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 9, und § 164 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. |