§ 163 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 163 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983 |
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(Textabschnitt unverändert) § 163 Schließung | |
(Text alte Fassung) Eine Innungskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn | (Text neue Fassung) 1 Eine Innungskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn |
1. die Handwerksinnung, die sie errichtet hat, aufgelöst wird, eine gemeinsame Innungskrankenkasse dann, wenn alle beteiligten Handwerksinnungen aufgelöst werden, 2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder 3. ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. | |
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält. | 2 Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält. |