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Änderung § 24f SGB V vom 30.10.2012

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§ 24f SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§ 24f SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246

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§ 24f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24f Entbindung


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1 Die Versicherte hat Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. 2 Die Versicherte kann ambulant in einem Krankenhaus, in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung, in einer ärztlich geleiteten Einrichtung, in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt entbinden. 3 Wird die Versicherte zur stationären Entbindung in einem Krankenhaus oder in einer anderen stationären Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. 4 Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. 5 § 39 Absatz 2 gilt entsprechend.