§ 24h SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung | § 24h SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 |
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(Text alte Fassung) § 24h (neu) | (Text neue Fassung)§ 24h Haushaltshilfe |
1 Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. 2 § 38 Absatz 4 gilt entsprechend. |