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Änderung § 221a SGB V vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 221a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 221a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2781

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 221a Weitere Beteiligung des Bundes für das Jahr 2011


(Text neue Fassung)

§ 221a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Bund leistet im Jahr 2011 weitere 2 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt.



 

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