Änderung § 136a SGB V vom 09.04.2013

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§ 136a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2013 geltenden Fassung
§ 136a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 617

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 136a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 136a Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft


vorherige Änderung

 


1 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fördert im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der Versorgung im Krankenhaus. 2 Sie hat in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten bis spätestens zum 30. April 2013 im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen, die auf finanzielle Anreize bei einzelnen Leistungen abstellen, ausgeschlossen sind. 3 Die Empfehlungen sollen insbesondere die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen sichern.




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