Änderung § 232b SGB V vom 01.01.2015

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§ 232b SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 232b SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 232b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 232b Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld


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(1) Bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches beziehen, gelten 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahmen.

(2) 1 Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 erhalten bleibt, gelten § 226 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 228 bis 231 entsprechend. 2 Die Einnahmen nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 unterliegen höchstens in dem Umfang der Beitragspflicht, in dem zuletzt vor dem Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes Beitragspflicht bestand. 3 Für freiwillige Mitglieder gilt Satz 2 entsprechend.




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