§ 203 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 203 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748 |
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(Text alte Fassung) § 203 Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld | (Text neue Fassung)§ 203 Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld |
Die Zahlstelle des Erziehungsgeldes hat der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des Erziehungsgeldes unverzüglich mitzuteilen. | Die Zahlstelle des Erziehungsgeldes oder Elterngeldes hat der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des Erziehungsgeldes oder Elterngeldes unverzüglich mitzuteilen. |