§ 43b SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung | § 43b SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211 |
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(Text alte Fassung) § 43b (neu) | (Text neue Fassung)§ 43b Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen |
1 Versicherte Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen haben Anspruch auf nichtärztliche Leistungen, insbesondere auf psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung durch ein medizinisches Behandlungszentrum nach § 119c erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen. 2 Dies umfasst auch die im Einzelfall erforderliche Koordinierung von Leistungen. |