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Änderung § 2b SGB V vom 25.07.2015

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§ 2b SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 2b SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2b Geschlechtsspezifische Besonderheiten


vorherige Änderung

 


Bei den Leistungen der Krankenkassen ist geschlechtsspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)