§ 132h SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 132h SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229 |
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(Text alte Fassung) § 132h (neu) | (Text neue Fassung)§ 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen |
Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurzzeitpflege nach § 39c schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. |