Änderung § 137b SGB V vom 01.01.2016

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§ 137b SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 137b SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 137b Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin


(Text neue Fassung)

§ 137b Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a


vorherige Änderung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Stand der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen festzustellen, sich daraus ergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu benennen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten und Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete sowie sektoren- und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Er erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Stand der Qualitätssicherung.



(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt zur Entwicklung und Durchführung der Qualitätssicherung sowie zur Verbesserung der Transparenz über die Qualität der ambulanten und stationären Versorgung Aufträge nach § 137a Absatz 3 an das Institut nach § 137a. 2 Soweit hierbei personenbezogene Daten übermittelt werden sollen, gilt § 299.

(2) 1 Das Institut nach § 137a leitet die Arbeitsergebnisse der Aufträge nach § 137a Absatz 3 Satz 1
und 2 und Absatz 4 Satz 2 dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Empfehlungen zu. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu berücksichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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