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Änderung § 249a SGB V vom 01.01.2017

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§ 249a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 249a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2408
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug


(Text alte Fassung)

1 Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. 2 Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(Text neue Fassung)

1 Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. 2 Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. 3 Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

 

 
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