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Änderung § 87d SGB V vom 11.05.2019

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§ 87d SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 87d SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87d Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im Jahr 2012


(Text neue Fassung)

§ 87d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Für das Jahr 2012 ist kein Beschluss nach § 87 Absatz 2g zur Anpassung des Orientierungswertes nach § 87 Absatz 2e zu treffen. 2 Der in § 87a Absatz 2 Satz 1 genannte Punktwert wird für das Jahr 2012 nicht angepasst. 3 Die nach § 87a Absatz 2 Satz 2 bis 5 für das Jahr 2010 vereinbarten Zuschläge dürfen mit Wirkung für das Jahr 2012 in der Höhe nicht angepasst und darüber hinausgehende Zuschläge auf den Orientierungswert nicht vereinbart werden.

(2) 1 Der Behandlungsbedarf für das Jahr 2012 ist je Krankenkasse zu ermitteln, indem der für das Jahr 2011 vereinbarte, bereinigte Behandlungsbedarf je Versicherten um 1,25 Prozent erhöht wird. 2 § 87a Absatz 3 Satz 5 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. 3 Der sich aus Satz 1 ergebende Behandlungsbedarf für das Jahr 2012 wird mit dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Punktwert in Euro bewertet. 4 Die Regelungen nach § 87a Absatz 3 Satz 4 sowie nach § 87a Absatz 4 Nummer 2, 4 und 5 werden für das Jahr 2012 nicht angewendet.



 
(heute geltende Fassung)