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Änderung § 86 SGB V vom 16.08.2019

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§ 86 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2019 geltenden Fassung
§ 86 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202

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§ 86 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 86 Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form


vorherige Änderung

 


1 Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 31. März 2020 als Bestandteil der Bundesmantelverträge die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen von Leistungen nach § 31 in elektronischer Form. 2 In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verschreibung Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen. 3 Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 4a.