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Änderung § 303d SGB V vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 303d SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 303d SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 123 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 303d Datenaufbereitungsstelle


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Datenaufbereitungsstelle hat die ihr vom Bundesversicherungsamt und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten zur Erstellung von Datengrundlagen für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke aufzubereiten und den in § 303e Absatz 1 genannten Nutzungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. 2 Die Datenaufbereitungsstelle hat die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

(1) Die Datenaufbereitungsstelle hat die ihr vom Bundesversicherungsamt und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten zur Erstellung von Datengrundlagen für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke aufzubereiten und den in § 303e Absatz 1 genannten Nutzungsberechtigten zur Verfügung zu stellen.

(2) 1 Die Datenaufbereitungsstelle ist räumlich, organisatorisch und personell eigenständig zu führen. 2 Sie unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.