Änderung § 263a SGB V vom 19.12.2019

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§ 263a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2019 geltenden Fassung
§ 263a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 263a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 263a Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen nach § 68a können Krankenkassen insgesamt bis zu 2 Prozent ihrer Finanzreserven nach § 260 Absatz 2 Satz 1 in Anteile an Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs anlegen. 2 § 83 Absatz 2 und 4 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) 1 Die Mittel sind so anzulegen, dass die Kapitalbindungsdauer zehn Jahre nicht überschreitet, ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener Ertrag erzielt wird. 2 Die Krankenkassen müssen die mit dem Erwerb der Anteile an Investmentvermögen einhergehenden Risiken unter Berücksichtigung entsprechender Absicherungen im Rahmen ihres Anlage- und Risikomanagements bewerten.

(3) 1 Die Absicht, nach Absatz 1 Anteile an Investmentvermögen zu erwerben, ist der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen umfassend und rechtzeitig anzuzeigen. 2 Über eine Anlage nach Absatz 1 ist der Verwaltungsrat der Krankenkasse unverzüglich zu unterrichten. 3 Anlagen nach Absatz 1 sind in den Jahresrechnungen der Krankenkassen gesondert auszuweisen.




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