Änderung § 280 SGB V vom 01.01.2020

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§ 280 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 280 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 280 Aufgaben des Verwaltungsrats


(Text neue Fassung)

§ 280 Finanzierung, Haushalt, Aufsicht


vorherige Änderung

(1) 1 Der Verwaltungsrat hat

1. die Satzung zu beschließen,

2.
den Haushaltsplan festzustellen,

3.
die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen,

4. Richtlinien für
die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes unter Berücksichtigung der Richtlinien und Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 282 Abs. 2 aufzustellen,

5. Nebenstellen zu errichten
und aufzulösen,

6. den Geschäftsführer
und seinen Stellvertreter zu wählen und zu entlasten.

2
§ 210 Abs. 1 gilt entsprechend. 3 § 35a Absatz 6a des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2)
1 Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefaßt. 2 Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.



(1) 1 Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach § 275 Absatz 1 bis 3b und den §§ 275a bis 275d werden von den Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 durch eine Umlage aufgebracht. 2 Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes aufzuteilen. 3 Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. 4 Die Pflegekassen tragen die Hälfte der Umlage nach Satz 1.

(2) 1 Die Leistungen des Medizinischen Dienstes oder anderer Gutachterdienste im Rahmen der ihnen nach § 275 Absatz 4 von den Krankenkassen übertragenen
Aufgaben sind von dem jeweiligen Auftraggeber durch aufwandsorientierte Nutzerentgelte zu vergüten. 2 Dies gilt auch für Kontrollen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4. 3 Eine Verwendung von Umlagemitteln nach Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung dieser Aufgaben ist auszuschließen. 4 Werden dem Medizinischen Dienst Aufgaben übertragen, die die Prüfung von Ansprüchen gegenüber anderen Stellen betreffen, die nicht zur Leistung der Umlage nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet sind, sind ihm die hierdurch entstehenden Kosten von diesen Stellen zu erstatten.

(3) 1 Für das Haushalts-
und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69 und 70 Absatz 5 des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass der Haushaltsplan der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf, § 72 Absatz 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz des Vierten Buches, § 73 Absatz 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 3 des Vierten Buches, die §§ 74 bis 76 Absatz 1 und 2 des Vierten Buches, § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2 Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Absatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend. 3 Für das Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4)
1 Der Medizinische Dienst untersteht der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat. 2 Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht. 3 Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches sowie § 274 gelten entsprechend. 4 § 275 Absatz 5 ist zu beachten.




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