Änderung § 330 SGB V vom 28.03.2020

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§ 330 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 330 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 330 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 330 Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen


vorherige Änderung

 


1 Die von den Krankenhäusern bis zum 31. Dezember 2020 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. 2 Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. 3 Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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