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Änderung § 324 SGB V vom 01.04.2020

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§ 324 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 324 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 324 Übergangsregelung für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit


(Text neue Fassung)

§ 324 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für Personen, die als Soldatinnen und Soldaten auf Zeit seit dem 15. März 2012, aber vor dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienst ausgeschieden sind und am 1. Januar 2019 das 55. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 entsprechend. 2 Der Beitritt ist der Krankenkasse bis zum Ablauf des 31. März 2020 schriftlich anzuzeigen. 3 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.