§ 143 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 143 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604 |
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(Text alte Fassung) § 143 Bezirk der Ortskrankenkassen | (Text neue Fassung)§ 143 Ortskrankenkassen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen. (2) 1 Die Landesregierung kann die Abgrenzung der Regionen durch Rechtsverordnung regeln. 2 Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen. | |
(3) Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, daß sich die Region über mehrere Länder erstreckt. | (3) Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, dass sich die Region über mehrere Länder erstreckt. |