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Änderung § 146 SGB V vom 01.04.2020

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§ 146 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 146 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 146 Verfahren bei Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag


(Text neue Fassung)

§ 146 Landwirtschaftliche Krankenkasse


vorherige Änderung

(1) Werden Ortskrankenkassen nach § 145 vereinigt, legen sie der Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten vor.

(2)
Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird.

(3) 1 Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. 2 Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten
der bisherigen Krankenkassen ein.

(4) 1 Kommen
die beteiligten Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest, bestellt die Mitglieder der Organe, regelt die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. 2 Absatz 3 gilt.



Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte führt die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durch; sie führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse.