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Änderung § 148 SGB V vom 01.04.2020

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§ 148 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 148 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 148 Verfahren bei Errichtung


(Text neue Fassung)

§ 148 Ersatzkassen


vorherige Änderung

(1) 1 Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. 2 Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 147 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 1.000 Mitglieder haben wird.

(2) 1 Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten.
2 Die Aufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde leitet die Abstimmung. 3 Die Abstimmung ist geheim.

(3) 1
Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung beizufügen. 2 Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Errichtung wirksam wird.



1 Ersatzkassen sind am 31. Dezember 1992 bestehende Krankenkassen, bei denen Versicherte die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1995 durch Ausübung des Wahlrechts erlangen konnten. 2 Der Zuständigkeitsbereich von Ersatzkrankenkassen erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.