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Änderung § 161 SGB V vom 01.04.2020

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§ 161 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 161 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 161 Ausscheiden einer Handwerksinnung


(Text neue Fassung)

§ 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung


vorherige Änderung

1 Eine Handwerksinnung kann das Ausscheiden aus einer gemeinsamen Innungskrankenkasse beantragen. 2 Über den Antrag auf Ausscheiden entscheidet die Aufsichtsbehörde. 3 Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem das Ausscheiden wirksam wird. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Innungskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.



Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.