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Änderung § 329 SGB V vom 01.07.2020

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§ 329 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 329 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248

(Textabschnitt unverändert)

§ 329 Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung


(Text alte Fassung)

§ 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.

(Text neue Fassung)

§ 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.