§ 140e - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Zwölfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten
§ 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten

Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Zwölfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten

§ 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten


§ 140e hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze G. v. 22. Juni 2011 BGBl. I S. 1202 m.W.v. 29. Juni 2011



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