Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des SGB V am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 2 des TSVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB V.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
    § 1 Solidarität und Eigenverantwortung
    § 2 Leistungen
    § 2a Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen
    § 2b Geschlechtsspezifische Besonderheiten
    § 3 Solidarische Finanzierung
    § 4 Krankenkassen
    § 4a Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung
    § 4b Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
    Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes
       § 5 Versicherungspflicht
       § 6 Versicherungsfreiheit
       § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung
       § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
    Zweiter Abschnitt Versicherungsberechtigung
       § 9 Freiwillige Versicherung
    Dritter Abschnitt Versicherung der Familienangehörigen
       § 10 Familienversicherung
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
    Erster Abschnitt Übersicht über die Leistungen
       § 11 Leistungsarten
    Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
       § 12 Wirtschaftlichkeitsgebot
       § 13 Kostenerstattung
       § 14 Teilkostenerstattung
       § 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte
       § 16 Ruhen des Anspruchs
       § 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
       § 18 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
    Dritter Abschnitt Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
       § 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
       § 20a Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten
       § 20b Betriebliche Gesundheitsförderung
       § 20c Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
       § 20d Nationale Präventionsstrategie
       § 20e Nationale Präventionskonferenz
       § 20f Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie
       § 20g Modellvorhaben
       § 20h Förderung der Selbsthilfe
       § 20i Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
       § 20j Präexpositionsprophylaxe
       § 20k Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz
       § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
       § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
       § 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen
       § 23 Medizinische Vorsorgeleistungen
       § 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
       § 24a Empfängnisverhütung
       § 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
       § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
       § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
       § 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
       § 24f Entbindung
       § 24g Häusliche Pflege
       § 24h Haushaltshilfe
       § 24i Mutterschaftsgeld
    Vierter Abschnitt Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten
       § 25 Gesundheitsuntersuchungen
       § 25a Organisierte Früherkennungsprogramme
       § 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
    Fünfter Abschnitt Leistungen bei Krankheit
       Erster Titel Krankenbehandlung
          § 27 Krankenbehandlung
          § 27a Künstliche Befruchtung
          § 27b Zweitmeinung
          § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
          § 29 Kieferorthopädische Behandlung
          § 30
          § 30a (weggefallen)
          § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung
          § 31a Medikationsplan
          § 31b Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel
          § 31c Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel; Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene
          § 32 Heilmittel
          § 33 Hilfsmittel
          § 33a Digitale Gesundheitsanwendungen
          § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
          § 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel
          § 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung
          § 35b Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln
          § 35c Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln
          § 36 Festbeträge für Hilfsmittel
          § 37 Häusliche Krankenpflege
          § 37a Soziotherapie
          § 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
          § 37c Außerklinische Intensivpflege
          § 38 Haushaltshilfe
          § 39 Krankenhausbehandlung
          § 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen
          § 39b Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen
          § 39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
          § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
          § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
          § 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie
          § 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
          § 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
          § 43b Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
          § 43c Zahlungsweg
       Zweiter Titel Krankengeld
          § 44 Krankengeld
          § 44a Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
          § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
          § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
          § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
          § 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen
          § 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld
          § 48 Dauer des Krankengeldes
          § 49 Ruhen des Krankengeldes
          § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
          § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
       Dritter Titel Leistungsbeschränkungen
          § 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
          § 52a Leistungsausschluss
    Sechster Abschnitt Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung
       § 53 Wahltarife
       § 54 (aufgehoben)
    Siebter Abschnitt Zahnersatz
       § 55 Leistungsanspruch
       § 56 Festsetzung der Regelversorgungen
       § 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern
       § 58 (aufgehoben)
       § 59 (aufgehoben)
    Achter Abschnitt Fahrkosten
       § 60 Fahrkosten
    Neunter Abschnitt Zuzahlungen, Belastungsgrenze
       § 61 Zuzahlungen
       § 62 Belastungsgrenze
       § 62a
    Zehnter Abschnitt Weiterentwicklung der Versorgung
       § 63 Grundsätze
       § 64 Vereinbarungen mit Leistungserbringern
       § 64a Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung
       § 64b Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen
       § 64c Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN
       § 64d (aufgehoben)
       § 65 Auswertung der Modellvorhaben
       § 65a Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
       § 65b Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung
       § 65c Klinische Krebsregister
       § 65d Förderung besonderer Therapieeinrichtungen
       § 65e Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut
       § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen
       § 66 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
       § 67 Elektronische Kommunikation
       § 68 Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte
       § 68a Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen
       § 68b Förderung von Versorgungsinnovationen
       § 68c Förderung digitaler Innovationen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
    Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze
       § 69 Anwendungsbereich
       § 70 Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
       § 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel
    Zweiter Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
       Erster Titel Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
          § 72 Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
          § 72a Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen
          § 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung
          § 73a (aufgehoben)
          § 73b Hausarztzentrierte Versorgung
          § 73c (aufgehoben)
          § 73d (aufgehoben)
          § 74 Stufenweise Wiedereingliederung
          § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung
          § 75a Förderung der Weiterbildung
          § 75b Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
          § 75c IT-Sicherheit in Krankenhäusern
          § 76 Freie Arztwahl
       Zweiter Titel Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
          § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
          § 77a Dienstleistungsgesellschaften
          § 77b Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
          § 78 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
          § 78a Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
          § 78b Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
          § 78c Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
          § 79 Organe
          § 79a Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten
          § 79b Beratender Fachausschuß für Psychotherapie
          § 79c Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
          § 80 Wahl und Abberufung
          § 81 Satzung
          § 81a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
       Dritter Titel Verträge auf Bundes- und Landesebene
          § 82 Grundsätze
          § 83 Gesamtverträge
          § 84 Arznei- und Heilmittelvereinbarung
          § 85 Gesamtvergütung
          § 85a (aufgehoben)
          § 85b (aufgehoben)
          § 85c (aufgehoben)
          § 85d (aufgehoben)
          § 86 Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form
          § 86a Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form
          § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
          § 87a Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten
          § 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
          § 87c Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
          § 87d (aufgehoben)
          § 87e Zahlungsanspruch bei Mehrkosten
       Vierter Titel Zahntechnische Leistungen
          § 88 Bundesleistungsverzeichnis, Vergütungen
       Fünfter Titel Schiedswesen
          § 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen
          § 89a Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen
       Sechster Titel Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
          § 90 Landesausschüsse
          § 90a Gemeinsames Landesgremium
          § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss
          § 91a Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
          § 91b Verordnungsermächtigung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus
          § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
          § 92a Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
          § 92b Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
          § 93 Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel
          § 94 Wirksamwerden der Richtlinien
       Siebter Titel Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
          § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
          § 95a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte
          § 95b Kollektiver Verzicht auf die Zulassung
          § 95c Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
          § 95d Pflicht zur fachlichen Fortbildung
          § 96 Zulassungsausschüsse
          § 97 Berufungsausschüsse
          § 98 Zulassungsverordnungen
       Achter Titel Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung
          § 99 Bedarfsplan
          § 100 Unterversorgung
          § 101 Überversorgung
          § 102 (aufgehoben)
          § 103 Zulassungsbeschränkungen
          § 104 Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen
          § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung
       Neunter Titel Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung
          § 106 Wirtschaftlichkeitsprüfung
          § 106a Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen
          § 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen
          § 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen
          § 106d Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung
    Dritter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
       § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
       § 108 Zugelassene Krankenhäuser
       § 108a Krankenhausgesellschaften
       § 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
       § 110 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
       § 110a Qualitätsverträge
       § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
       § 111a Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen
       § 111b Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung
       § 111c Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen
       § 111d Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung
       § 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
       § 113 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung
       § 114 Landesschiedsstelle
    Vierter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
       § 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten
       § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
       § 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus
       § 115c Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung
       § 115d Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung
       § 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
       § 116a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung
       § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
       § 117 Hochschulambulanzen
       § 118 Psychiatrische Institutsambulanzen
       § 118a Geriatrische Institutsambulanzen
       § 119 Sozialpädiatrische Zentren
       § 119a Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe
       § 119b Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen
       § 119c Medizinische Behandlungszentren
       § 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen
       § 121 Belegärztliche Leistungen
       § 121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
       § 122 Behandlung in Praxiskliniken
       § 123 (aufgehoben)
    Fünfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln
       § 124 Zulassung
       § 125 Verträge
       § 125a Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung
       § 125b Bundesweit geltende Preise
    Sechster Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln
       § 126 Versorgung durch Vertragspartner
       § 127 Verträge
       § 128 Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten
    Siebter Abschnitt Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
       § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
       § 129a Krankenhausapotheken
       § 130 Rabatt
       § 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer
       § 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung
       § 130c Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern
       § 130d Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie
       § 131 Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern
       § 131a Ersatzansprüche der Krankenkassen
    Achter Abschnitt Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
       § 132 Versorgung mit Haushaltshilfe
       § 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
       § 132b Versorgung mit Soziotherapie
       § 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen
       § 132d Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
       § 132e Versorgung mit Schutzimpfungen
       § 132f Versorgung durch Betriebsärzte
       § 132g Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
       § 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
       § 132i Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren
       § 132j Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken
       § 132k Vertrauliche Spurensicherung
       § 132l Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung
       § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen
       § 134 Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung
       § 134a Versorgung mit Hebammenhilfe
    Neunter Abschnitt Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
       § 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
       § 135a Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung
       § 135b Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
       § 135c Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft
       § 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
       § 136a Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen
       § 136b Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
       § 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung
       § 136d Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
       § 137 Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
       § 137a Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
       § 137b Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a
       § 137c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
       § 137d Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation
       § 137e Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
       § 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten
       § 137g Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme
       § 137h Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse
       § 137i Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung
       § 137j Pflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung
       § 138 Neue Heilmittel
       § 139 Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
       § 139a Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
       § 139b Aufgabendurchführung
       § 139c Finanzierung
       § 139d Erprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung
       § 139e Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung
    Zehnter Abschnitt Eigeneinrichtungen der Krankenkassen
       § 140 Eigeneinrichtungen
    Elfter Abschnitt Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern
       § 140a Besondere Versorgung
       § 140b (aufgehoben)
       § 140c (aufgehoben)
       § 140d (aufgehoben)
    Zwölfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten
       § 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten
    Dreizehnter Abschnitt Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
       § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
       § 140g Verordnungsermächtigung
       § 140h Amt, Aufgabe und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
Fünftes Kapitel Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
    § 141 (aufgehoben)
    § 142 Sachverständigenrat
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
    Erster Abschnitt Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
       Erster Titel Arten der Krankenkassen
          § 143 Ortskrankenkassen
          § 144 Betriebskrankenkassen
          § 145 Innungskrankenkassen
          § 146 Landwirtschaftliche Krankenkasse
          § 146a (aufgehoben)
          § 147 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
          § 148 Ersatzkassen
       Zweiter Titel Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen
          § 149 Errichtung von Betriebskrankenkassen
          § 150 Verfahren bei Errichtung
          § 151 Ausdehnung auf weitere Betriebe
          § 152 Ausscheiden von Betrieben
          § 153 Auflösung
          § 154 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen
       Dritter Titel Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
          § 155 Freiwillige Vereinigung
          § 156 Vereinigung auf Antrag
          § 157 Verfahren bei Vereinigung auf Antrag
          § 158 Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen
          § 159 Schließung
          § 160 Insolvenz von Krankenkassen
          § 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
          § 162 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden
          § 163 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen
          § 164 Vorübergehende finanzielle Hilfen
       Vierter Titel Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
          § 165 Abwicklung der Geschäfte
          § 166 Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung
          § 167 Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen
          § 168 Personal
          § 168a (aufgehoben)
          § 169 Haftung im Insolvenzfall
          § 170 Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung
          §§ 171 bis 172a (aufgehoben)
    Zweiter Abschnitt Wahlrechte der Mitglieder
       § 173 Allgemeine Wahlrechte
       § 174 Besondere Wahlrechte
       § 175 Ausübung des Wahlrechts
       § 176 (aufgehoben)
       § 177 (aufgehoben)
       §§ 178 bis 185 (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Mitgliedschaft und Verfassung
       Erster Titel Mitgliedschaft
          § 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
          § 187 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse
          § 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
          § 189 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern
          § 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
          § 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
          § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
          § 193 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
       Zweiter Titel Satzung, Organe
          § 194 Satzung der Krankenkassen
          § 194a Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen
          § 194b Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl
          § 194c Verordnungsermächtigung
          § 194d Evaluierung
          § 195 Genehmigung der Satzung
          § 196 Einsichtnahme in die Satzung
          § 197 Verwaltungsrat
          § 197a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
          § 197b Aufgabenerledigung durch Dritte
    Vierter Abschnitt Meldungen
       § 198 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
       § 199 Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung
       § 199a Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten
       § 200 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
       § 201 Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug
       § 202 Meldepflichten bei Versorgungsbezügen
       § 203 Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld
       § 203a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld
       § 204 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
       § 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
       § 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
    § 207 Bildung und Vereinigung von Landesverbänden
    § 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
    § 209 Verwaltungsrat der Landesverbände
    § 209a Vorstand bei den Landesverbänden
    § 210 Satzung der Landesverbände
    § 211 Aufgaben der Landesverbände
    § 211a Entscheidungen auf Landesebene
    § 212 Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen
    § 213 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse
    § 214 Aufgaben
    § 215 (aufgehoben)
    § 216 (aufgehoben)
    § 217 (aufgehoben)
    § 217a Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
    § 217b Organe
    § 217c Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung
    § 217d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
    § 217e Satzung
    § 217f Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
    § 217g Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
    § 217h Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
    § 217i Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten
    § 217j Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
    § 218 Regionale Kassenverbände
    § 219 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
    § 219a Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
    § 219b Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
    § 219c (aufgehoben)
    § 219d Nationale Kontaktstellen
Achtes Kapitel Finanzierung
    Erster Abschnitt Beiträge
       Erster Titel Aufbringung der Mittel
          § 220 Grundsatz
          § 221 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
          § 221a Ergänzender Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021
          § 221b (aufgehoben)
          § 222 (aufgehoben)
          § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
          § 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
          § 225 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
       Zweiter Titel Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
          § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
          § 227 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter
          § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen
          § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
          § 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter
          § 231 Erstattung von Beiträgen
          § 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter
          § 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld
          § 232b Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld
          § 233 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
          § 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
          § 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen
          § 236 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
          § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
          § 238 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner
          § 238a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner
          § 239 Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern
          § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
       Dritter Titel Beitragssätze, Zusatzbeitrag
          § 241 Allgemeiner Beitragssatz
          § 241a (aufgehoben)
          § 242 Zusatzbeitrag
          § 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
          § 242b (aufgehoben)
          § 243 Ermäßigter Beitragssatz
          § 244 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende
          § 245 Beitragssatz für Studenten und Praktikanten
          § 246 Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld II
          § 247 Beitragssatz aus der Rente
          § 248 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
       Vierter Titel Tragung der Beiträge
          § 249 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
          § 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
          § 249b Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
          § 249c Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
          § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied
          § 251 Tragung der Beiträge durch Dritte
       Fünfter Titel Zahlung der Beiträge
          § 252 Beitragszahlung
          § 253 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
          § 254 Beitragszahlung der Studenten
          § 255 Beitragszahlung aus der Rente
          § 256 Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen
          § 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
    Zweiter Abschnitt Beitragszuschüsse
       § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte
       § 258 Beitragszuschüsse für andere Personen
    Dritter Abschnitt Verwendung und Verwaltung der Mittel
       § 259 Mittel der Krankenkasse
       § 260 Betriebsmittel
       § 261 Rücklage
       § 262 Gesamtrücklage
       § 263 Verwaltungsvermögen
       § 263a Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen
       § 264 Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
    Vierter Abschnitt Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
       § 265 Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle
       § 265a (aufgehoben)
       § 265b (aufgehoben)
       § 266 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung
       § 267 Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
       § 268 Risikopool
       § 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
       § 270 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben
       § 270a Einkommensausgleich
       § 271 Gesundheitsfonds
       § 271a Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds
       § 272 Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021
       § 273 Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich
    Fünfter Abschnitt Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände
       § 274 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst
    Erster Abschnitt Aufgaben
       § 275 Begutachtung und Beratung
       § 275a Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst
       § 275b Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung
       § 275c Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst
       § 275d Prüfung von Strukturmerkmalen
       § 276 Zusammenarbeit
       § 277 Mitteilungspflichten
    Zweiter Abschnitt Organisation
       § 278 Medizinischer Dienst
       § 279 Verwaltungsrat und Vorstand
       § 280 Finanzierung, Haushalt, Aufsicht
       § 281 Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht
       § 282 Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand
       § 283 Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund
       § 283a Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
    Erster Abschnitt Informationsgrundlagen
       Erster Titel Grundsätze der Datenverarbeitung
          § 284 Sozialdaten bei den Krankenkassen
          § 285 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
          § 286 Datenübersicht
          § 287 Forschungsvorhaben
          § 287a Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung
       Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Krankenkassen
          § 288 Versichertenverzeichnis
          § 289 Nachweispflicht bei Familienversicherung
          § 290 Krankenversichertennummer
          § 291 Elektronische Gesundheitskarte
          § 291a Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung
          § 291b Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis
          § 291c Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte
          § 291d (aufgehoben)
          § 291e (aufgehoben)
          § 291f (aufgehoben)
          § 291g (aufgehoben)
          § 291h (aufgehoben)
          § 292 Angaben über Leistungsvoraussetzungen
          § 293 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
          § 293a Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung
    Zweiter Abschnitt Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
       Erster Titel Übermittlung von Leistungsdaten
          § 294 Pflichten der Leistungserbringer
          § 294a Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 295 Abrechnung ärztlicher Leistungen
(Text neue Fassung)

          § 295 Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
          § 295a Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen
          § 296 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
          § 297 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
          § 298 Übermittlung versichertenbezogener Daten
          § 299 Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung
          § 300 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen
          § 301 Krankenhäuser
          § 301a Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen
          § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer
          § 303 Ergänzende Regelungen
       Zweiter Titel Datentransparenz
          § 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung
          § 303b Datenzusammenführung und -übermittlung
          § 303c Vertrauensstelle
          § 303d Forschungsdatenzentrum
          § 303e Datenverarbeitung
          § 303f Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung
    Dritter Abschnitt Datenlöschung, Auskunftspflicht
       § 304 Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse
       § 305 Auskünfte an Versicherte
       § 305a Beratung der Vertragsärzte
       § 305b Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse
Elftes Kapitel Telematikinfrastruktur
    Erster Abschnitt Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
       § 306 Telematikinfrastruktur
       § 307 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten
       § 308 Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen
       § 309 Protokollierung
    Zweiter Abschnitt Gesellschaft für Telematik
       Erster Titel Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
          § 310 Gesellschaft für Telematik
          § 311 Aufgaben der Gesellschaft für Telematik
          § 312 Aufträge an die Gesellschaft für Telematik
          § 313 Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur
          § 314 Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik
          § 315 Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik
          § 316 Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung
       Zweiter Titel Beirat der Gesellschaft für Telematik
          § 317 Beirat der Gesellschaft für Telematik
          § 318 Aufgaben des Beirats
       Dritter Titel Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
          § 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
          § 320 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung
          § 321 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle
          § 322 Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle
    Dritter Abschnitt Betrieb der Telematikinfrastruktur
       § 323 Betriebsleistungen
       § 324 Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen
       § 325 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur
       § 326 Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung
       § 327 Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren
       § 328 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
    Vierter Abschnitt Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit
       § 329 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur
       § 330 Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur
       § 331 Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur
       § 332 Anforderungen an die Wartung von Diensten
       § 333 Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
    Fünfter Abschnitt Anwendungen der Telematikinfrastruktur
       Erster Titel Allgemeine Vorschriften
          § 334 Anwendungen der Telematikinfrastruktur
          § 335 Diskriminierungsverbot
          § 336 Zugriffsrechte der Versicherten
          § 337 Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten
          § 338 Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte
          § 339 Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen
          § 340 Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
       Zweiter Titel Elektronische Patientenakte
          § 341 Elektronische Patientenakte
          Erster Untertitel Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
             § 342 Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte
             § 343 Informationspflichten der Krankenkassen
             § 344 Einwilligung der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte
             § 345 Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen
          Zweiter Untertitel Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten
             § 346 Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte
             § 347 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer
             § 348 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Krankenhäuser
             § 349 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 und von elektronischen Arztbriefen in die elektronische Patientenakte
             § 350 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte
             § 351 Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte in die elektronische Patientenakte
          Dritter Untertitel Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte
             § 352 Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen
             § 353 Erteilung der Einwilligung
          Vierter Untertitel Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten
             § 354 Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte
             § 355 Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte, des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten
       Dritter Titel Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort
          § 356 Zugriff auf Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie auf Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort
       Vierter Titel Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
          § 357 Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
       Fünfter Titel Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten
          § 358 Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten
          § 359 Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten
       Sechster Titel Übermittlung ärztlicher Verordnungen
          § 360 Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen in elektronischer Form
          § 361 Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur
       Siebter Titel Nutzung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur in der privaten Krankenversicherung
          § 362 Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr
       Achter Titel Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke
          § 363 Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken
    Sechster Abschnitt Telemedizinische Verfahren
       § 364 Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen
       § 365 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung
       § 366 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung
       § 367 Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien
       § 368 Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde
       § 369 Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit
       § 370 Entscheidung der Schlichtungsstelle
    Siebter Abschnitt Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen
       § 371 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme
       § 372 Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
       § 373 Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung
       § 374 Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben
       § 375 Verordnungsermächtigung
    Achter Abschnitt Finanzierung und Kostenerstattung
       § 376 Finanzierungsvereinbarung
       § 377 Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
       § 378 Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
       § 379 Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
       § 380 Finanzierung der den Hebammen und Physiotherapeuten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
       § 381 Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
       § 382 Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
       § 383 Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung
Zwölftes Kapitel Interoperabilitätsverzeichnis
    § 384 Interoperabilitätsverzeichnis
    § 385 Beratung durch Experten
    § 386 Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik
    § 387 Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen
    § 388 Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz
    § 389 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung
    § 390 Beteiligung der Fachöffentlichkeit
    § 391 Informationsportal
    § 392 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis
    § 393 Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis
Dreizehntes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 394 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
    § 395 Bußgeldvorschriften
    § 396 Strafvorschriften
    § 397 Strafvorschriften
Vierzehntes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
    § 398 Versicherter Personenkreis
    § 399 Leistungen
    § 400 Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünfzehntes Kapitel Weitere Übergangsvorschriften
    § 401 Beitragszuschüsse für Beschäftigte
    § 402 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz
    § 403 Übergangsregelung zur enteralen Ernährung
    § 404 (aufgehoben)
    § 405 Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung
    § 406 Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif
    § 407 Übergangsregelung zur befristeten Weiteranwendung aufgehobener Vorschriften
    § 408 Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1
    § 409 Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen
    § 410 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung
    § 411 (aufgehoben)
    § 412 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen
    § 413 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter
    § 414 Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
    § 415 Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund
    § 416 Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
    § 416 Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen
    § 417 Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen, Verordnungsermächtigung
    § 331 Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung

§ 49 Ruhen des Krankengeldes


(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,

2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,

3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,

3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,

4. soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt,



5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 7 erfolgt,

6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,

7. während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,

8. solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (aufgehoben)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.



§ 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung


(1) 1 Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. 2 Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere

1. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen,

2. die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer,

3. die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung,

4. die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.

(1a) 1 An der hausärztlichen Versorgung nehmen

1. Allgemeinärzte,

2. Kinder- und Jugendärzte,

3. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben,

4. Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und

5. Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,

teil (Hausärzte).

2 Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. 3 Der Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. 4 Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. 5 Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. 6 Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.

(1b) 1 Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. 2 Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. 3 Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln.

(2) 1 Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die

1. ärztliche Behandlung,

2. zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2,

2a. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht,

3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,

4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,

5. Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

6. Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,

7. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

7a. Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen,

8. Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen,



9. Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen; die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermittelt werden,

10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1,

11. ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,

12. Verordnung von Soziotherapie,

13. Zweitmeinung nach § 27b,

14. Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b.

2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten; Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht. 3 Satz 1 Nummer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation. 4 Satz 1 Nummer 7 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Ergotherapie, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung. 5 Satz 1 Nummer 8 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege. 6 Das Nähere zu den Verordnungen durch Psychotherapeuten bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 8 und 12.

(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind.

(4) 1 Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. 2 Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. 3 In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. 4 Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.

(5) 1 Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. 2 Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. 3 Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.

(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.

(7) 1 Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. 2 § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) 1 Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. 2 Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1. 3 In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. 4 Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. 5 Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. 6 Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren.

(9) 1 Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten:

1. die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3,

2. die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8,

3. die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2,

4. die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a und des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funktionen und Informationen sowie

5. die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1

und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere insbesondere zu den Mindestanforderungen der Informationen nach Satz 1 Nummer 5 zu regeln. 3 Es kann in der Rechtsverordnung auch das Nähere zu den weiteren Anforderungen nach Satz 1 regeln. 4 Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen zur Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen Therapiemöglichkeiten machen. 5 Es kann auch Vorgaben zu semantischen und technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität machen. 6 Weitere Einzelheiten sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. 7 Die Vereinbarungen in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 sind innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 bis 4 sowie nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung anzupassen. 8 Sie sind davon unabhängig in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

(10) 1 Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. 2 Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.

(11) 1 Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. 2 In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden. 3 Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 295 Abrechnung ärztlicher Leistungen




§ 295 Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen


(1) 1 Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sind verpflichtet,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den die Krankenkasse erhält, die Diagnosen,



1. die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten,

2. in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen die von ihnen erbrachten Leistungen einschließlich des Tages und, soweit für die Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich, der Uhrzeit der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit Diagnosen, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden,

3. in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung ihre Arztnummer, in Überweisungsfällen die Arztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin vermittelt wurde, sowie die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 maschinenlesbar

vorherige Änderung

aufzuzeichnen und zu übermitteln. 2 Die Diagnosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in Satz 2 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu ergänzen. 4 Von Vertragsärzten durchgeführte Operationen und sonstige Prozeduren sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln. 5 In dem Schlüssel nach Satz 4 können durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auch Voraussetzungen für die Abrechnung der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. 6 Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 2 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 4 im Bundesanzeiger bekannt. 7 Von dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt an sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 2 sowie der Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 4 verbindlich und für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu verwenden. 8 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 2 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 4 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. 9 Für das Verfahren der Festlegung des Diagnoseschlüssels nach Satz 2 sowie des Operationen- und Prozedurenschlüssels nach Satz 4 gibt sich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu veröffentlichen ist.



aufzuzeichnen und zu übermitteln. 2 Die Diagnosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in Satz 2 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu ergänzen. 4 Von Vertragsärzten durchgeführte Operationen und sonstige Prozeduren sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln. 5 In dem Schlüssel nach Satz 4 können durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auch Voraussetzungen für die Abrechnung der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. 6 Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 2 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 4 im Bundesanzeiger bekannt. 7 Von dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt an sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 2 sowie der Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 4 verbindlich und für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu verwenden. 8 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 2 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 4 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. 9 Für das Verfahren der Festlegung des Diagnoseschlüssels nach Satz 2 sowie des Operationen- und Prozedurenschlüssels nach Satz 4 gibt sich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu veröffentlichen ist. 10 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 sind unter Angabe der Diagnosen sowie unter Nutzung der Telematikinfrastruktur nach § 291a unmittelbar elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln; dies gilt nicht für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind.

(1a) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 106d sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigungen die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen.

(1b) 1 Ärzte, Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach den §§ 73b, 132e oder 132f abgeschlossen haben, psychiatrische Institutsambulanzen sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben, bei Krankenhäusern einschließlich ihres Institutionskennzeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern; vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. 2 Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Ausnahme der Datenübermittlung der Leistungserbringer, die gemäß § 116b Absatz 2 an der ambulanten spezialärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie der psychiatrischen Institutsambulanzen. 3 Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermitteln die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an die Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes. 4 Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für die Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach Satz 1 sowie für die Durchführung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b zu beschließenden Bestimmungen bis spätestens zum 1. Januar 2018 einen bundeseinheitlichen Katalog, der nach Art und Umfang der Leistung sowie der zur Leistungserbringung eingesetzten personellen Kapazitäten getrennt nach Berufsgruppen und Fachgebieten differenziert, sowie das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3; für die Umsetzung des Prüfauftrags nach § 17d Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren sie dabei auch, ob und wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der Daten einer Vollerhebung oder einer repräsentativen Stichprobe der Leistungen psychiatrischer Institutsambulanzen sachgerecht zu erfüllen ist. 5 § 21 Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes ist für die Vereinbarung zur Datenübermittlung entsprechend anzuwenden. 6 Für die Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen gilt § 21 Absatz 4 und 6 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schiedsstelle innerhalb von sechs Wochen entscheidet. 7 Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Antrag einer Vertragspartei auch über die Tatbestände nach Satz 4 zweiter Halbsatz, zu denen keine Einigung zustande gekommen ist. 8 In Fällen der Verträge nach den §§ 73b und 140a sind als zusätzliche Angabe auch die Vertragsnummern nach § 293a Absatz 1 Satz 4 zu übermitteln; Satz 1 gilt entsprechend.

(2) 1 Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Krankenkassen für jedes Quartal für jeden Behandlungsfall folgende Daten:

1. Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1, 6 und 7,

2. Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überweisungsfällen die Arzt- oder Zahnarztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin vermittelt wurde,

3. Art der Inanspruchnahme,

4. Art der Behandlung,

5. Tag und, soweit für die Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich, die Uhrzeit der Behandlung,

6. abgerechnete Gebührenpositionen mit den Schlüsseln nach Absatz 1 Satz 5, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden,

7. Kosten der Behandlung,

8. den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes,

9. bei der Abrechnung von Leistungen im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b und 140a, an denen eine Kassenärztliche Vereinigung beteiligt ist, die Angabe der jeweiligen Vertragsnummer nach § 293a Absatz 1 Satz 4.

2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die Durchführung der Programme nach § 137g die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f festgelegten Angaben versichertenbezogen an die Krankenkassen, soweit sie an der Durchführung dieser Programme beteiligt sind. 3 Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die Angaben nach Satz 1 für Versicherte, die an den Programmen nach § 137f teilnehmen, versichertenbezogen. 4 § 137f Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie Leistungserbringer, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach § 73b abgeschlossen haben, sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, sind verpflichtet, die Angaben gemäß § 292 aufzuzeichnen und den Krankenkassen zu übermitteln; vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln.

(3) Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 vereinbaren als Bestandteil dieser Verträge das Nähere über

1. Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen,

2. Form und Inhalt der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Vordrucke,

3. die Erfüllung der Pflichten der Vertragsärzte nach Absatz 1,

4. die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz 2, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Übermittlung der Abrechnungsunterlagen an die Krankenkassen oder deren Verbände,

5. Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich einer einheitlichen Datensatzstruktur und der Aufbereitung von Abrechnungsunterlagen nach den §§ 296 und 297.

(4) 1 Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. 2 Das Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung. 3 Dies umfasst im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Abrechnung und Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen die Vorgabe von verbindlichen Regelungen zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 6 sowie von Prüfmaßstäben erstmals bis zum 30. Juni 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2022. 4 Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 sind danach jährlich zu aktualisieren. 5 Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 gelten auch für Leistungserbringer nach § 27b Absatz 3, den §§ 73b, 76 Absatz 1a, den §§ 116, 116a, 116b Absatz 2, den §§ 117 bis 119, 119c, 120 Absatz 1a, den §§ 121a, 137f und 140a sowie für die Leistungserbringung nach § 115b. 6 Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 sind auch Gegenstand der durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung durchzuführenden Zertifizierung von Software, Softwareteilen und Komponenten, soweit diese außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zur Anwendung kommen sollen; das Zertifizierungsverfahren hat zudem die Einhaltung der ärztlichen Pflicht zur Übermittlung der Vertragsnummer nach Absatz 1b Satz 8 in Verträgen nach den §§ 73b und 140a zu gewährleisten. 7 Die Vorgabe von verbindlichen Regelungen zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel sowie von Prüfmaßstäben nach Satz 3 und die jährliche Aktualisierung nach Satz 4 sind im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu beschließen, sofern Schlüssel nach Absatz 1 Satz 6 wesentlich von Leistungserbringern nach Satz 5, mit Ausnahme von Leistungserbringern nach den §§ 73b und 140a, vergeben werden.