interne Verweise
Zitat in folgenden NormenTelematikgebührenverordnung
V. v. 04.09.2017 BGBl. I S. 3382; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
§ 3 TelemGebV Höhe der Gebühr (vom 03.07.2021) ... 3.500 bis 62.000 Euro, 3. die Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen nach § 324 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 10.600 bis 16.500 Euro, 4. die Bestätigung weiterer Anwendungen nach § 327 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDigital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... die Erteilung der Zulassung zuständig; § 311 Absatz 7 gilt entsprechend. § 324 Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen (1) Anbieter von Betriebsleistungen ... Die Gesellschaft für Telematik kann für die Zulassungen und Bestätigungen nach den §§ 324 , 325 und 327 Gebühren und Auslagen erheben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, ... innerhalb von zwei Wochen vor: 1. die Zulassungen nach § 311 Absatz 6 sowie den §§ 324 und 325 und Bestätigungen nach § 327 einschließlich der zugrunde gelegten ... Dreizehnte Kapitel wird das Fünfzehnte Kapitel. 36. Die bisherigen §§ 314 bis 330 werden die §§ 401 bis 417. 37. § 414 wird wie folgt ...
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