interne Verweise§ 279 SGB V Verwaltungsrat und Vorstand (vom 01.01.2024) ... und 6. den Vorstand zu wählen und zu entlasten. § 210 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Artikel 1 MDK-RG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... der Mitteilung legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest." 15. In § 210 Absatz 2 wird die Angabe „282" durch die Angabe „283 Absatz 2" ersetzt. ... und aufzulösen und 6. den Vorstand zu wählen und zu entlasten. § 210 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. Beschlüsse ... zu prüfen und 4. den Vorstand zu wählen und zu entlasten. § 210 Absatz 1 und § 279 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (4) Der Vorstand wird aus ...
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