Zitierungen von § 210 SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 210 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 279 SGB V Verwaltungsrat und Vorstand (vom 01.01.2024)
... und 6. den Vorstand zu wählen und zu entlasten. § 210 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. ...
§ 282 SGB V Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand (vom 18.02.2021)
... prüfen und 4. den Vorstand zu wählen und zu entlasten. § 210 Absatz 1 und § 279 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (4) Der Vorstand ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... 89, 90 bis 92 und 97 des Zehnten Buches gelten entsprechend." 143. In § 210 Abs. 2 werden die Wörter „von den Bundesverbänden" durch die Wörter ...

MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 1 MDK-RG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der Mitteilung legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest." 15. In § 210 Absatz 2 wird die Angabe „282" durch die Angabe „283 Absatz 2" ersetzt.  ... und aufzulösen und 6. den Vorstand zu wählen und zu entlasten. § 210 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. Beschlüsse ... zu prüfen und 4. den Vorstand zu wählen und zu entlasten. § 210 Absatz 1 und § 279 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (4) Der Vorstand wird aus ...


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